OLG Hamm: H-Zulassung muß zu Recht bestehen

Achtung beim Oldtimerkauf bzw. -verkauf!

Der Fall:

Ein privater Verkäufer stellte einen Oldtimer Ford "Seven Plus" Bj. 1962 in die Internetplattform "Mobile.de" Dort gab er an, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe. Dies teilte er den zukünftigen Käufer ebenso per E-Mail mit. Im schriftlichen Kaufvertrag - in welchem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde -wurde die H-Zulassungsbeschaffenheit nicht aufgeführt. Es stellte sich später heraus, dass der Oldtimer tatsächlich bereits einmal eine H-Zulassung hatte.

Nach dem Kauf veranlasste der Käufer eine Begutachtung. Dabei stellte sich heraus, dass das Fahrzeug früher zu Unrecht eine H-Zulassung erhalten habe und eine Oldtimer Zulassung jedoch nicht mehr erteilt werden könne, da Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs einen deutlich besseren Stand als 1962 aufgewiesen hätten.

Der Käufer begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der private Verkäufer vertrat jedoch die Auffassung, dass die Angabe zur H-Zulassung nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen sei.

 

Die Entscheidung:

Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und bekam zunächst beim LG Bielefeld recht. Die Berufung des Käufers wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen mit der Argumentation, dass auch bei einem privaten Verkauf der Käufer die Angaben des Verkäufers so verstehen durfte, dass das Fahrzeug auch zu Recht eine H-Zulassung besitze. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife nicht, da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart worden sei.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – I-28 U 144/14, 28 U 144/14 –, juris