Porsche-Crash mit Haftungsausschluß

Der Fall:
-mit "Oldtimerrelevanz"- Das OLG Karlsruhe hatte über einen Unfall zu entscheiden, der sich auf einer geschlossenen Strecke (Hockenheimring) während einer vom Veranstalter als "Fahrsicherheits-Veranstaltung" genannten Veranstaltung des Württembergischen Porsche-Clubs ereignete.

Geplant war ein geführtes und freies Fahren und schließlich eine Gleichmäßigkeitsprüfung mit zwei Wertungsläufen.

In der Ausschreibung war eine  Haftungsausschlußerklärung enthalten, welche außer dem Veranstalter auch andere Teilnehmer und die dazugehörigen Fahrzeugeigner als Begünstigte aufführte und welche die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ausschloß.

Es kollidierten in der Spitzkehre nach der "Parabolika-Kurve" ein Porsche Carrera 4S mit einem GT3 RS. Danach verklagte der Eigentümer des Carrera 4S denjenigen des GT3 RS.  Der Kläger ließ dabei vortragen, dass der vermeintliche Unfallverursacher nach dem Unfall geäußert haben soll:

"Der Gaul sei mit ihm durchgegangen, er habe die Sau rausgelassen, er sei für den Schaden verantwortlich und werde dafür aufkommen“.

Nach Beweisaufnahme aufgrund streitigen Unfallhergangs wies das erstinstanzliche Landgericht die Klage ab und der Fall gelangte in der Berufung zum OLG.

Die Entscheidung:
Das OLG vertrat die Auffassung, dass die von dem Kläger unterzeichnete Haftungsausschlußerklärung wirksam sei, da sie angesichts der klaren Formulierung keine Zweifel aufkommen ließe. Eine Benachteiligung des Klägers wurde vom OLG verneint.

Das OLG arumentierte, dass Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf ziele, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründe, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führten.

Die "pittoreske" Formulierung "der Gaul sei mit ihm durchgegangen..." nach dem Unfall stelle zwar einseitiges Schuldanerkenntnis  dar; dies bleibe aber angesichts lediglich einfacher Fahrlässigkeit betreffend des Unfallbeitrags im vorliegenden Fall nicht haftungsbegründend.

Quelle: Urteil des OLG Karlsruhe v. 27.01.2011; AZ 1 U 152/12

Dort finden Sie alle Details, z.B. zu dem Unfallhergang und dem Volltext des Haftungsausschlusses.

Fazit:
Auch bei Oldtimerrallyes gibte es immer wieder auf geschlossenen Streckenabschnitten wie z.B. Rennstecken und Teststrecken, Gleichmäßigkeitsprüfungen.  Oft sind in den Ausschreibungen auch Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse enthalten, die sich auch auf das Teilnehmerfeld erstrecken.

Man muss also für den Fall eines wirksam formulierten  Haftungsausschlusses damit rechnen, dass der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalter formularmäßig aufgeführte  Ausschluß der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung dazu führen kann, dass man im Falle eines Unfalls, bei welchem normalerweis die Gefährdungshaftung eingreift, leer ausgehen kann.