Oldtimerverkauf Porsche 911 als "Oldtimer mit Macken"

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Verkauf eines Oldtimers des Typs Porsche 911 targa zu entscheiden.

Der Fall:
Der Porsche wurde von einem Händler im Internet mit bestandener TÜV-Hauptuntersuchung durch den TÜV Rheinland angeboten. Der Porsche wurde auf Basis der Classic-Data-Bewertungskriterien mit der Zustandsnote 3- bewertet und der Marktwert auf € 20.000,- geschätzt.

Im Vertrag wurde aufgeführt:

 "Bei der Besichtigung wurde nur der äußere Zustand ohne genaue Prüfung und Probefahrt berücksichtigt. Bei sorgfältiger Prüfung können sich Differenzen der Zustandsnote bis +/- 0,5 ergeben."

Die vorgedruckte Bestimmung: "Das Fahrzeug ist fahrbereit" wurde mit "ja" angekreuzt.

Unter der Rubrik "Sondervereinbarungen" im Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt:

"Oldtimer mit Macken, keine Garantie"

Bei der Überführungsfahrt blieb der Porsche liegen. Da sich kein Gang mehr einlegen ließ, wurde er abgeschleppt und zunächst das Schaltgestänge für € 192,07 repariert.Der Käufer beanstandete u.a. Ölverlust in erheblichem Maße; er bezeichnete die Bremsanlage, das Lenkungsspiel und die Spureinstellung als mangelhaft. Er forderte unter Fristsetzung Reparatur und erklärte nach Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Der Käufer klagte auf Kaufpreisrückzahlung und verlor zunächst nach Beweisaufnahme in erster Instanz. Während der Berufung teilte er mit, dass er den Porsche für € 10.000,- verkauft habe und der Händler ihn über den Zustand des Fahrzeugs arglistig getäuscht habe.

Das Urteil:
Das OLG erachtete den Rücktritt als unwirksam uns sah kein Rücktrittsrecht. Nach Auffassung des OLG hätte der Käufer mit Verschleißerscheinungen wie vorgetragen (Mängel an Bremsanlage, Spureinstellung und Lenkungsspiel sowie Ölverlust in erheblichem Umfang) rechnen müssn, zumal das Fahrzeug als "Oldtimer mit Macken" verkauft worden sei. Der Käufer habe seinen Rücktritt nicht darauf gestützt, dass das Fahrzeug die Zustandsnote 3- nicht aufweise.

Das OLG warf dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor, da er "nahe liegende und jedem verständigen Menschen sofort einleuchtende Überlegungen nicht angestellt hat, indem er trotz des Hinweises auf die Möglichkeit einer um 0,5 abweichenden Eingruppierung auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3- vertraute und ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt geblieben ist.

Das OLG sah auch keine arglistige Täuschung auf Händlerseite und verwarf die Berufung.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf v. 11.04.2013; AZ 3 U 31/12

Fazit:
Nicht nur der Fahrzeugzustand, sondern auch der Oldtimerkaufvertrag sollte vom Käufer genauer angeschaut, bzw. überprüft werden.