Freie Werkstattwahl - BGH kippt unzulässige Klausel in Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen

Der Fall:
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kaufte in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen "inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie". In den Garantiebedingungen war u.a. eine Klausel enthalten, welche als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche die Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers bzw. Garantiegebers oder in einer vom Fahrzeughersteller anerkannten Vertragswerkstatt vorschrieb.

Der Gebrauchtwagenkäufer ließ fünf Monate nach dem Kauf die vierte Inspektion bzw. den vierten Service in einer freien  Werkstatt durchführen.

3 Monate später blieb der PKW wegen eines Defektes an der Pumpe liegen.

Der Gebrauchtwagenkäufer holte einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein; dieser wies Reparaturkosten in Höhe von rund € 16.000,00 aus. Er klagte zunächst einen Betrag von €10.000,00 ein und reduzierte die Forderung dann auf die mittlerweile entstandenen Reparaturkosten i.H.v. € 3.279,58. Der Fall gelangte schließlich zum BGH, nachdemlas Landgericht Freiburg die Klage abgewiesen hatte und das Oberlandesgericht Karlsruhe die Reparaturkosten zusprach.

Das Urteil:
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Karlsruhe und gab dem Käufer Recht. Er erachtete die Klausel in den Garantiebedingungen für unwirksam. Er sah eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Quelle: BGH, Urteil v. 25.09.2013; AZ VIII ZR 206/12

Fazit:
Kauft man einen  Oldtimer, dann liegt in der Regel ebenfalls ein Gebrauchtwagenkauf vor. Die Rechtsprechung findet somit auch auf Käufe von gebrauchten Oldtimern Anwendung, soweit eine entsprechende  Gebrauchtwagengarantie mitverkauft wurde. Die Durchführung von Inspektionen, Pflegearbeiten, etc. in einer freien Werkstatt kann in vergleichbaren Fällen somit nicht zu einem Garantieverlust führen.