Kein Warndreieck und Verbandskasten im Oldtimer? Ab zum Verkehrsunterricht!

Der Fall:

Ein Mann geriet mit seinem Oldtimer in eine Verkehrskontrolle. Er sollte Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten vorzeigen. Er verweigerte dies und zeigte sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten genervt und fragte, ob diese „nichts Besseres“ zu tun hätten.  Desweiteren äußerte er, dass diese Sachen nicht in einen Oldtimer herein passen würden.  Ihm wurde eine Verwarnungsgeld auferlegt, welches er auch zahlte. Die Verwaltungsbehörde lud den Mann zusätzlich zum Verkehrsunterricht ein und ordnete eine Teilnahme innerhalb 6 Monaten an. Für den Fall der Nichtteilnahme wurde ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Der Mann erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht München.

 

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.  Es verwies auf Paragraph 48 StVO, nach welchem derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet werden kann, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Kläger die Optik seines Oldtimers über die Sicherheit im Straßenverkehr gestellt habe.  Das Verwaltungsgericht erachtete im vorliegenden Fall die Anordnung zur Vorladung zum Verkehrsunterricht als angemessen und ermessensfehlerfrei. 

Quelle: Urteil des  Verwaltungsgerichts München vom 27.6.2017, Aktenzeichen 23 K 16.948 via juris