Kommt jetzt das Aus für günstige Besteuerung von Oldtimern?

Kommt jetzt das Aus für die günstige Pauschalbesteuerung von Oldtimern?

Unter dem Titel: "Immer mehr Oldtimer-Kennzeichen für Alltagsfahrzeuge: Hoher Steuerverzicht und Schadstoffbelastung" hat der  Bundesrechnungshof nun die günstige Pauschalsteuer für solche Fahrzeuge mit H-Kennzeichen beanstandet, die als Alltagsfahrzeuge genutzt werden.

Die Argumente:

 

  • hoher Steuerverzicht
  • hohe Schadstoffbelastung
  • rasante Zunahme auf fast 400.000 steuerlich begünstigte Fahrzeuge
  • die jährlichen Einnahmen aus der Kfz-Steuer

Der Bundesrechnungshof hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) zu einer zügigen Gesetzesinitiative aufgefordert mit dem Ziel, Alltagsfahrzeuge aus der besonderen Oldtimer-Besteuerung auszuschließen.

 Interessant ist die Reaktion des BMF.  Dieses bestreitet, dass mit der besonderen Oldtimer-Besteuerung Fahrzeuge, die im Alltagsverkehr als übliche Verkehrsmittel eingesetzt werden, subventioniert werden.

Die weiteren Gegenargumente:

  •  Die Voraussetzungen für die Erteilung des H-Kennzeichens sind nicht gelockert worden
  •  Dem BMF seien keine belastbaren Zahlen darüber bekannt, ob, und falls ja, in welchem Ausmaß überhaupt Oldtimer als Alltagsfahrzeuge genutzt werden
  •  ausweislich der Studie „Emissionen von über 30 Jahre alten Fahrzeugen"  Bundesanstalt für Straßenwesen wurden jedoch lediglich geringe durchschnittliche Jahresfahrleistungen von Oldtimern  ermittelt, was gegen eine signifikante Alltagsnutzung von Oldtimern spreche.

 Quelle: Mitteilung des Bundesrechnungshofes  vom 18.4.2023

 Fazit:

Bleibt es bei der Einstellung des BMF, dann haben Oldtimerfahrer keine Steuererhöhung zu befürchten.   Die Chancen dafür dürften ziemlich gut stehen;  die Argumente des BMF sind jedenfalls wesentlich überzeugender als diejenigen des Bundesrechnungshofes.  Auch stellt sich die Frage,  wer und durch wen überprüft werden soll, ob Oldtimer als Alltagsfahrzeug genutzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Vorsicht beim Oldtimerkauf mit Anzahlung!

Der Fall:

Der Kläger unterschrieb am 28.08.2009 bei einem Oldtimerhändler (Rechtsform Limited Company "Ltd.") einen Kaufvertrag für einen Oldtimer - Kaufpreis € 35.000,00. Kurze Zeit später schloss er mit der Firma noch einen Restaurierungsvertrag (Vergütung € 30.000,00). Der Kläger zahlte € 15.000,00 an. Bereits am 11.08.2009 gründete der Beklagte (welcher Direktor der Ltd war) eine GmbH. Im Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren gegen die Ltd eröffnet. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ltd bereits zahlungsunfähig. Den Restaurierungsvertrag übernahm die GmbH, sie konnte das Werk aber nicht fertigstellen; der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt von den Verträgen. Er hätte weder den Kauf- noch den Werkvertrag geschlossen, wenn der Beklagte ihn von der Zahlungsunfähigkeit seiner Ltd unterrichtet hätte. Der Kläger holte den zerlegten Oldtimer ab und verkaufte die Einzelteile. Schließlich verklagte er den Beklagten persönlich auf Schadenersatz.

Youngtimer umgerüstet auf Elektroantrieb – Steuerbefreiung versagt!

 

Der Fall:

Der Kläger rüstete seinen PKW (ursprüngliche Erstzulassung mit Verbrennungsmotor am 3.9.1992) auf Elektroantrieb um. Die Erstzulassung mit Elektroantrieb erfolgte August 2015. Nach Abmeldung  für den Winter erfolgt Wiederzulassung im April 2016. Das Finanzamt setzte die Steuer auf jährlich € 80,- fest. Der Kläger beanspruchte die - einmalige- seinerzeit 5-jährige Steuerbefreiung  nach § 3 d KraftStG a.F. (Kraftfahrzeugsteuergesetz alte Fassung) und klagte dagegen.

Kein Warndreieck und Verbandskasten im Oldtimer? Ab zum Verkehrsunterricht!

Der Fall:

Ein Mann geriet mit seinem Oldtimer in eine Verkehrskontrolle. Er sollte Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten vorzeigen. Er verweigerte dies und zeigte sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten genervt und fragte, ob diese „nichts Besseres“ zu tun hätten.  Desweiteren äußerte er, dass diese Sachen nicht in einen Oldtimer herein passen würden.  Ihm wurde eine Verwarnungsgeld auferlegt, welches er auch zahlte. Die Verwaltungsbehörde lud den Mann zusätzlich zum Verkehrsunterricht ein und ordnete eine Teilnahme innerhalb 6 Monaten an. Für den Fall der Nichtteilnahme wurde ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Der Mann erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht München.

Unwirksame Übereignungsklausel in Oldtimer-Kaskoversicherung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein wertvoller Oldtimer  entwendet und wieder aufgefunden wurde.

Im ursprünglichen Versicherungsvertrag war eine Klausel enthalten, nach welcher das Fahrzeug im Falle eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird.

Jetzt wird´s eng - Oldtimer-Saisonkennzeichen sind da!

Bisher freuten sich zumeist Cabriobesitzer über die mit einem Saisonkennzeichen verbundene Ersparnis an Kfz-Steuer und Versicherung. Seit dem 01.Oktober 2017 ist es soweit: Das Saisonkennzeichen ist jetzt auch für Oldtimer möglich. Nach entsprechender Gesetzesänderung können auch H-Kennzeichen als Saisonkennzeichen ausgegeben werden. Mindestens 2 und höchstens 11 Monate kann der gewählte Saisonzeitraum betragen.  

Fraglich ist jedoch, ob man sein ursprüngliches Kennzeichen behalten kann, zumal nur insgesamt 8 Zeichen (Buchstaben bzw. Ziffern) erlaubt sein sollen, so dass es in Zulassungsbezirken mit drei Buchstaben auch knapp werden könnte.